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Ceterum Censeo August 2009  
Geschrieben von Prof. Dr. Kurt Schelter  
Freitag, 14 August 2009

Die politischen Parteien rüsten sich zum Wahlkampf. Die Wahlprogramme liegen auf dem Tisch und der Wettstreit um die Gunst der Wähler hat begonnen. Erstaunlich ist, dass vor der Wahl im September sozialpolitische Themen kaum eine Rolle spielen. Das hat verschiedene Gründe: Die Vertreter der  Koalitionsparteien wissen, dass Forderungen nach mehr Sozial-ausgaben beim Wähler nicht verfangen und auf die politisch Verantwortlichen der letzten vier Jahre zurückfallen würden. Die Bürger wissen, dass dafür auf Jahre hinaus kein Geld vorhanden ist. Das weiß auch die Opposition und deshalb klingen die Forderungen der Linkspartei und von Bündnis 90/Die Grünen eher verhalten. Die FDP setzt ohnehin andere Schwerpunkte.

Und wo bleibt das Dauerthema Arbeitsmarkt im Wahlkampf? Der Kanzlerkandidat der SPD  hat bisher vergeblich versucht, mit dem Thema Arbeitsplätze zu punkten. Dabei ist er „in die Vollen“ gegangen. Aber mit seinem Versprechen für Vollbeschäftigung im Jahr 2020 hat er eher spontanes Kopfschütteln als nachhaltige Aufmerksamkeit ausgelöst. Dieser Punkt seiner „Agenda 2020“ ist so weit von einer Realisierbarkeit entfernt, dass nicht einmal der alte Grundsatz, dass man sich eben immer Ziele setzen muss, die man nicht erreichen kann, seine Formulierung rechtfertigt. Sicher, die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist  trotz Wirtschafts- und Finanzkrise noch immer viel besser als von vielen Experten befürchtet, aber der Einbruch wird noch kommen. Und trotzdem haben  die Bürger  ihre Gelassenheit nicht verloren. Aber Vollbeschäftigung scheint für die Bürger und Wähler kein politisches Ziel zu sein, das man bei der kommenden Wahlentscheidung ins Kalkül ziehen sollte.

Es steht zu befürchten, dass die große Mehrheit der Wähler keine Gelegenheit haben wird, die  in diesen Tagen wohl wichtigsten Texte zur Sozialpolitik zur Kenntnis zu nehmen: Die  Passagen zum Sozialstaatsprinzip unseres Grundgesetzes im Urteil des Bundesverfassungs-gerichts vom 30. Juni 2009 zum Vertrag von Lissabon, die in diesem Heft dokumentiert werden, die Enzyklika „Caritas in veritate“ von Papst Benedikt XVI. und das „Wort zur globalen Finanz- und Wirtschaftskrise des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, mit denen wir uns in der nächsten Ausgabe befassen werden.

Sicher ist es ungewöhnlich, dass ein „obiter dictum“ des Bundesverfassungsgerichts, das sich direkt und im Detail  an die politischen Organe in unserem Land richtet, dringend allgemeiner Lektüre empfohlen werden muss. Denn unser höchstes Gericht ruft im Zusammenhang mit der Frage, wie weit die sozialpolitische Kompetenz der Europäischen Union gehen darf, ohne die Verfassungsidentität des Grundgesetzes zu verletzen, Selbstverständlichkeiten in Erinne-rung, die im politischen Tagesgeschäft immer wieder unter die Räder kommen:

Das Sozialstaatsprinzip begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Der Staat hat diese Pflichtaufgabe auf der Grundlage eines weiten Gestaltungs-freiraumes zu erfüllen und  lediglich die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen. Das Sozialstaatsprinzip stellt dem Staat eine Aufgabe, sagt aber nichts darüber, mit welchen Mitteln diese Aufgabe im Einzelnen zu verwirklichen ist.

Diese Sätze sollten an prominenter Stelle in einer neuen Koalitionsvereinbarung und in der ersten Regierungserklärung nach der Wahl stehen. Ein Bezug auf die aktuellen Texte der beiden Kirchen, in denen Katholische Soziallehre sowie die evangelische Sozialethik eine Renaissance erleben, wäre   ein Zeichen von Reflexion am Beginn einer neuen, sicher sehr schwierigen Legislaturperiode.                                                                                             K. S.





Ceterum Censeo - Aufgedrängte Bereicherung  
Geschrieben von Prof. Dr. Kurt Schelter  
Freitag, 10 Juli 2009

In jedem Beruf gibt es Sternstunden. Zu meinen Sternstunden zählen seit dem 30. Juni 2009 die Verkündung und die Lektüre des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Lissabon vom 13. 12. 2007.

Eine politisch recht bunte Schar von Klägern und Beschwerdeführern hatte sich im letzten Jahr zusammengefunden, um diesen Reformvertrag zu Fall zu bringen. Die Motive der Antragsteller waren recht unterschiedlich: Die einen wollten der Bundesregierung einfach nur schaden, sollte aus Karlsruhe ein „nein“ zum Vertrag von Lissabon kommen. Die anderen trieben die Sorge um den Fortbestand einer souveränen Bundesrepublik Deutschland  und die Furcht vor einem europäischen Bundesstaat.

Im  „Maastricht-Urteil“ des Jahres 1993 hatten sich die Richter der Hoffnung verweigert, eine „Europäische Union“ sei  mit verfassungsrechtlichen Argumenten zu verhindern. Mit großer Behutsamkeit hatte das Gericht damals den Spielraum angedeutet, den unser Grundgesetz für eine weitere europäische Integration bietet und den Weg freigemacht für diesen wichtigen Reformvertrag. Das Bundesverfassungsgericht hatte also bereits Erfahrung in Verfahren, in denen mit juristischen Mitteln letztlich verhindert werden sollte, was in der politischen Auseinandersetzung zugunsten der europäischen Integration entschieden worden war.

Im Verfahren um den Vertrag von Lissabon hat das Gericht vor diesem Hintergrund zunächst einmal besonders sorgfältig geprüft, inwieweit einzelne Bürger und die Politik die Verfassungsmäßigkeit weiterer Integrationsschritte in der Europäischen Union überprüfen lassen können. Am Ende dieser Prüfung blieb die Tür für eine Prüfung in der Sache jedenfalls so weit offen, dass ein Urteil gesprochen werden konnte, das in seiner verfassungs- und europapolitischen Tragweite noch nicht abzuschätzen ist.

Dabei hat nicht der Spruch zur Hauptsache überrascht: Die Richter halten den Vertrag für verfassungsgemäß und damit ratifizierungsfähig. Überrascht hat vielmehr, dass das Gericht seine Zurückhaltung aufgegeben hat, soweit es um die Bestimmung der unveränderbaren verfassungsrechtlichen Grenzen weiterer Integrationsschritte in der EU geht. In ungewohnter Direktheit und im Detail  legt das Gericht sich und die übrigen Staatsorgane in Beantwortung der Frage fest, was unter keinen Umständen an Zuständigkeiten auf eine sich weiter vertiefende EU übertragen werden darf, soll nicht die Identität unserer Verfassung in verfassungswidriger Weise verletzt werden: Den Mitgliedstaaten muss ein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebens-verhältnisse verbleiben. Dies bedeutet z. B. für das Strafrecht, die justizielle Zusammenarbeit, die Verteidigung, den Haushalt und die Kultur, aber auch für die Sozialpolitik klare Grenzen für weitere Rechtssetzung und Harmonisierung durch die Gemeinschaft.

Das Gericht hat die politischen Organe an ihre ständige Aufgabe erinnert, darauf zu achten, dass diese Grenzen nicht überschritten werden und das Parlament in geradezu peinlich anmutender Form aufgefordert, sich nachträglich die Rechte einzuräumen, die es braucht, um dieser „Integrationsverantwortung“ gerecht zu werden. Es ist bedauerlich, dass kein Mandatsträger bereit ist einzuräumen, dass diese Ohrfeige in den ureigensten Angelegen-heiten besonders wehtut. Wer das Urteil dazu missbraucht, jetzt die Rückübertragung von Kompetenzen auf die Mitgliedstaaten zu fordern, lenkt vom eigenen Versagen ab und hat den Auftrag der Wähler  nicht verstanden.                                         K. S.





Tagebucheintrag Juni 2009 - Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus – wenn das Volk das will.  
Geschrieben von Prof. Dr. Kurt Schelter  
Donnerstag, 25 Juni 2009

Im Mai haben wir unser Grundgesetz gefeiert – mit Bürgerfesten, Festveranstaltungen und vielen Reden. Die Politik hat unserer Verfassung einige ganz unterschiedliche „Geschenke“ auf den Jubiläumstisch gelegt, die ihren Inhalt verändern werden oder verändern sollen:

-          Eine Föderalismusreform II mit einer „Schuldenbremse“ für den Bund und die Länder.

-          Einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für mehr Transparenz bei der Interessenvertretung der Verbände im Deutschen Bundestag.

-          Der Bundespräsident selbst hat nach seiner Wahl die alte Frage aufgeworfen, ob das Staatsoberhaupt in Zukunft nicht direkt vom Volk gewählt werden sollte.

Was haben wir Bürger unserer Verfassung zum Geburtstag geschenkt? Jedenfalls nicht die Zeit und die Aufmerksamkeit, die zur Verwirklichung der Demokratie erforderlich wären: Geht wirklich noch „alle Staatsgewalt vom Volk aus“, wenn weit weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten sich an der Wahl zum Europaparlament beteiligt, die Wahlbeteiligung an den Kommunal- und Landtagswahlen auf niedrigen Niveau stagniert und allein bei der Wahl zum Bundestag mehr als zwei Drittel der Wähler zu den Urnen gehen?

Eine dringliche Aufgabe der Verfassungspolitik in der Zukunft zeichnet sich nach 60 Jahren Grundgesetz immer deutlicher ab: Wir brauchen eine Reform des demokratischen Prozesses, wenn wir sicherstellen wollen, dass die exzellenten Rahmenbedingungen, die von den Autoren des Grundgesetzes im Jahr 1949 geschaffen worden sind, optimal genutzt werden.

In einigen europäischen Ländern ist Wahl Pflicht. Das erhöht sicher die Wahlbeteiligung. Aber die Qualität der Stimmabgabe ist damit noch nicht garantiert. Denn zu viele zur Wahl Gezwungene mögen dem Staat diese Last mit einer Proteststimme für die politischen Ränder rechts und links  heimzahlen 

Es geht auch nicht in erster Linie um mehr direkte Beteiligung des Bürgers an politischen Entscheidungen. Die Erfahrung mit der mäßigen, ja noch schlechteren  Beteiligung der Bürger auch an Bürgerentscheiden und Volksbegehren zeigen doch, dass es eher ein Zuviel an Möglichkeiten der Mitwirkung an politischer Meinungsbildung gibt, als ein Zuwenig. Die Verweigerung der Bürger hat wohl andere Gründe: Zu viele beteiligen sich nicht mehr an Wahlen, weil sie diese entweder für zu unwichtig halten, zu wenig wissen, worum es dabei eigentlich geht, oder meinen, dass letztlich nicht ihre Stimme zählt, sondern der politische Kuhhandel nach der Wahl. Die Große Koalition hat sicher einen Anteil an dieser Haltung.

Wir müssen lernen, den Kernsatz der Demokratie unter der Geltung des Grundgesetzes nicht nur als Feststellung, sondern als ständigen Auftrag an uns alle zu begreifen und auch anzunehmen: „Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.“ Dazu hat uns der  Bundespräsident am 22. Mai 2009 völlig zu recht ermahnt:

„Dem Grundgesetz kommt es auf jeden Einzelnen an. Wir brauchen Verhältnisse, die die Menschen ermutigen, die immer wieder ihre Neugier und ihren Ehrgeiz wecken und die ihnen die Gewissheit geben: Ich kann etwas. Ich werde gebraucht. Ich gehöre dazu und bin mit verantwortlich. Meine Stimme zählt. Das Grundgesetz gibt uns Freiheit. Es lebt aber auch von unserer Verantwortung. Umso mehr sollte sich jede und jeder fragen: Nutze ich meine Möglichkeiten? Werde ich meiner Verantwortung gerecht?“                                              K. S.

Zuletzt aktualisiert am ( Donnerstag, 25 Juni 2009 )




Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen  
Geschrieben von Claudia Maihold  
Donnerstag, 18 Juni 2009


Pressemitteilung Nr. 1/2009 vom 8. Januar 2009

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten  
Geschrieben von Claudia Maihold  
Donnerstag, 18 Juni 2009

Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher
Sportwetten gegen Versagung von Eilrechtsschutz /Beschluss vom 20. März 2009 – 1 BvR 2410/08 –

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Pressemitteilung Nr. 38/2009 vom 7. April 2009

Zuletzt aktualisiert am ( Donnerstag, 18 Juni 2009 )
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